Kosten einer Psychotherapie
EUR 100,- Erstgespräch zu 50min
EUR 110,- Folgegespräche zu 50min
= Kostenzuschuss pro Sitzung durch die Krankenkasse: EUR 46,60 BVAEB/KFA / EUR 45,- SVS / EUR 33,70 ÖGK
EUR 220,- für eine Doppeleinheit (zu 1h 40min)
Doppeleinheiten sind nach Vereinbarung möglich. Diese haben sich insbesondere bei Paar- und Familiengesprächen bewährt.
Kostenzuschuss durch die Krankenkasse
Ein Kostenzuschuss durch die Sozialversicherung/ Krankenkasse ist möglich. Dieser variierte vor der Zusammenlegung der Sozialversicherungen (mit 1.1.2020) je nach Krankenkasse. Bezüglich der geplanten Angleichung der Kassenleistungen kontaktieren Sie am Besten persönlich Ihre Sozialversicherung.
Spätestens bis zur 2.Therapiesitzung muss für die Gewährung des Kostenzuschusses auf einem eigenen Formular eine ärztliche Untersuchung (z.B. vom Hausarzt) bestätigt werden.
IV 177 Psychotherapie ärztliche Untersuchung (PDF)
Die Kosten werden nach Einreichen der Rechnung, Zahlungsbestätigung und der Bestätigung der ärztlichen Untersuchung von der Sozialversicherung rückerstattet. Zusatzkrankenversicherungen für ambulante Heilbehandlungen erstatten häufig den Rest der Therapiekosten (je nach Versicherungspaket bis zu einem bestimmten jährlichen Maximalbetrag) zurück.
Bei einer Therapie, die mehr als 10 Sitzungen umfasst, muss der/die Versicherte vor der 11.Sitzung einen Verlängerungsantrag für den Kostenzuschuss stellen (Neues Formular: Verlängerungsantrag der Österreichischen Gesundheitskasse). Hierzu füllt auch der Therapeut/die Therapeutin ein Formular über den weiteren Therapieplan aus. Bis zu 50 Sitzungen werden dann in der Regel von der Sozialversicherung bewilligt. Eine weitere Verlängerung ist möglich. Diese muss aber vom Psychotherapeuten/ von der Psychotherapeutin in einem erneuten Verlängerungsantrag begründet werden. Nähere Informationen hierzu bekommen Sie bei Ihrer Sozialversicherung.
Im Einzelfall bestehen andere Möglichkeiten der Erstattung von Teilkosten in der Höhe von ca. EUR 25-30 pro Sitzung (über die Kinder- und Jugendhilfe oder nach dem Behindertengesetz - vorallem wenn in der Vergangenheit bereits Hilfen über diesen Weg finanziert wurden). Voraussetzung ist jeweils eine Antragsstellung durch die Klient/innen vor der 1.Sitzung, für die Kosten rückerstattet werden sollen. Der/die Therapeut/in muss zusätzlich vor der 1.Sitzung einen Therapieplan erstellen. Daher macht die Nutzung dieser Möglichkeit nur bei längerfristiger psychotherapeutischer Begleitung Sinn. Ich empfehle deshalb, diese Möglichkeit erst nach ein paar Therapiesitzungen (nach Klärung der Therapieziele und des Auftrags an mich als Psychotherapeutin) in Betracht zu ziehen.